Betriebliche Altersversorgung von Z – A

Die Neueinrichtung einer betrieblichen Altersversorgung – insbesondere in den beiden Durchführungswegen Direktzusage und rückgedeckte Unterstützungskasse sind bewährte Wege, höhere Altersversorgungsleistungen für den Versorgungsanwärter darzustellen. Oftmals der Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft aber auch leitende Angestellte profitieren davon. Je nach Wahl des Durchführungsweges sind die finanziellen Aufwendungen und Ausgaben kalkulierbar und wirken unterschiedlich in die Altersrentenzahlung an den Versorgungsempfänger und die bilanzielle Belastung des Unternehmens hinein. Neben den von den Unternehmen nicht beeinflussbaren Rechengrößen wie Kapitalmarktentwicklung, rückläufige Ablaufleistungen der bestehenden Lebensversicherungen, rückläufige Zinsentwicklung bei der handelsbilanziellen Entwicklung der zu bildenden Pensionsrückstellungen gem. § 253 HGB gibt es weitere kritische Lebensereignisse, die ein Handeln des Unternehmens erforderlich machen. Insolvenz oder finale Liquidation des Unternehmens, vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters und Wechsel des Arbeitgebers sind Auslöser, sich mit der erteilten Zusage zu beschäftigen. In beiden Fällen ist – im Unterschied zu einer Direktversicherung – eine „Mitnahme“ und private Fortführung durch den Versorgungsanwärter bis zum Altersrentenbeginn nicht möglich.

Die Versorgung zieht nicht mit um. Je nach Auslöser kommen hier verschiedene Lösungen infrage. Insbesondere wenn der neue Arbeitgeber nicht bereit ist, eine bestehende Zusage zu übernehmen, muss gehandelt werden. Handelt es sich bei dem ausscheidenden Versorgungsanwärter um einen nicht der PSV-Beitragspflicht unterliegendes Organ der Gesellschaft, führt eine potentielle Insolvenz des Unternehmens, auch wenn sie heute noch nicht absehbar ist, zum Untergang der Versorgung. Aber auch feindliche Übernahmen und die in diesem Zusammenhang anstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte frühzeitig angegangen werden, um beispielsweise die Höhe einer Abfindung zu bestimmen. So vielfältig die Auslöser sind so individuell stellen sich Lösungsmöglichkeiten dar, die am Ende für beiden Seiten ein zufriedenstellendes Ergebnis bringen.

Vereinbaren Sie einen persönlichen Termin (gerne auch außerhalb Ihrer Geschäftsräume) um Lösungsansätze zu besprechen.

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